Auch wenn das Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung weiterhin nicht abzusehen ist, könnte durch gewisse Stellungnahmen eine Art Beschleunigung stattfinden. Auch in diesem Bereich ist wahrscheinlich erneut mit einer Übergangsfrist zu rechnen. Verantwortliche sollten sich bereits im Vorfeld informieren, welche Schritte ergriffen werden könnten, um im Nachhinein nicht unter Zeitdruck zu geraten.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BFDI) teilte in einem Pressemitteilung vom 14.03.2019 mit, dass der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) auf die schnelle Verabschiedung der geplanten E-Privacy-Verordnung (Entwurf) besteht. Ebenso berichtet der EDSA über seine achte Sitzung in einer Pressemitteilung vom 13.03.2019.
Ulrich Kelber, BFDI, stellte klar, dass die ePrivacy-Verordnung ursprünglich zeitgleich mit der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) in Kraft hätte treten sollen. Dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, ist die eine Seite. Die andere ist jedoch, dass seit über einem Jahr keine inhaltlichen Fortschritte erzielt werden konnten. Aus seiner Sicht werde versucht, das angestrebte Datenschutzniveau abzusenken.
Der BFDI plädiert, das Niveau der DSGVO zu halten und für einige Bereiche durch die ePrivacy-Verordnung noch zu erweitern. Dabei soll den Datenschutzaufsichtsbehörden auch für den Bereich dieser Verordnung die Zuständigkeit zukommen.
Die ePrivacy-Verordnung soll den Datenschutz im Bereich der elektronischen Kommunikation regeln und damit die aktuelle Richtlinie ablösen. Mit ihrem Bereich soll die ePrivacy-Verordnung die DSGVO ergänzen und teilweise auch konkretisieren.
Ein erster Entwurf der Europäischen Kommission wurde bereits im Januar 2017 vorgelegt. Bis heute, also nach zweijähriger Debatte, konnte sich lediglich der Europäische Rat noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen.
Auch der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) gab hierzu eine Mitteilung mit weiteren umfänglichen Informationen heraus.
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