ePrivacy kommt als Ergänzung zur EU-DSGVO

ePrivacy

Beim Thema Datenschutz ist mit Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht. Denn nach der EU-DSGVO ist vor ePrivacy. Auch wenn diese neue Verordnung wohl frühestens 2019 eingeführt wird und mit einer Übergangsfrist vermutlich erst 2020 umgesetzt werden muss, möchten wir Sie jetzt schon über ePrivacy informieren. Vorweg sei schon mal bemerkt, dass sich viele Bürger freuen werden, Unternehmen vermutlich weniger.

Was ist ePrivacy?

ePrivacy (EPVO) ist eine Verordnung, die ein hohes Maß an Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation gewährleisten und die EU-DSGVO in gewissen Bereichen ergänzen soll. Es gibt aber noch keine konkreten und schon gar nicht endgültigen Inhalte zu ePrivacy.

Laut dem letzten Sachstandsbericht des EU-Rats vom 25.05.2018 „sollte der Schutz von Inhalten während des End-to-End-Austauschs zwischen Endnutzern bis zu dem Moment gewährleistet sein, in dem der Empfänger die Kontrolle über den Inhalt erlangt. Ab diesem Moment kommt der Schutz durch die Datenschutz-Grundverordnung zum Tragen“.

Wie das Wörtchen „sollte“ schon zeigt, wird noch viel diskutiert und ausgehandelt.

Sicher ist dennoch, ePrivacy wird kommen und sie wird Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen.


Welche Bereiche wird ePrivacy betreffen?

In erster Linie werden das Online-Marketing sowie der Online-Handel betroffen sein. Online-Maßnahmen wie Cookies, Tracking (auch Offline-Tracking), Targeting & Co. werden zwar schon durch die EU-DSGVO geregelt, durch ePrivacy aber verschärft, ebenso das eMail-Marketing. Da die bisher bekannten Inhalte allesamt noch diskutiert werden, gehen wir auf diese nicht weiter ein, denn es können sich noch viele Details ändern. Möchten Sie sich jedoch über den aktuellen Stand informieren, finden Sie hier entsprechende Informationen: https://www.gdd.de/downloads/praxishilfen/001_ePrivacy_01.pdf


Was passiert bei Nichtbeachtung der ePrivacy Verordnungen?

Hier gilt die gleiche Konsequenz bzw. das gleiche Strafmaß wie bei der EU-DSGVO:

Bis zu 20 Millionen Euro bzw. 4 Prozent des internationalen Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert der höhere ist).


Welche Maßnahmen sollten Unternehmen ergreifen?

Wie bereits beschrieben, ist die ePrivacy Verordnung noch im Verhandlungsstadium.

Dennoch sollte man die kommenden Änderungen im Auge behalten und gerade bei langfristigen Planungen die möglichen Vorgaben berücksichtigen.


Wie geht es weiter?

Das steht in den (europäischen) Sternen. Wie eingangs beschrieben, ist mit der Einführung von ePrivacy frühestens 2019 zu rechnen. Nutzt man das Übergangsjahr, wird man voraussichtlich ab 2020 die Verordnung umsetzen müssen.

Wir beobachten für Sie weiterhin die Entwicklung rund um die ePrivacy-Verordnung und halten Sie bei konkreten Neuigkeiten auf dem Laufenden.

Möchten Sie für zukünftige Marketing- und/oder Online Shop-Aktivitäten im Sinne der EU-DSGVO sowie der ePrivacy-Verordnung bestens vorbereitet sein, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um den Datenschutz.

So erreichen Sie uns:

Telefon: +49 6171 27796 – 0

eMail: marketing@d-s.group

Unser weiteren Dienstleistungen finden Sie hier: https://ds-consult.eu/#services

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