Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig

Apple_Datenschutzrichtlinie
Die DSGVO ist auch für frühere verwendete Klauseln maßgeblich.

Das Kammergericht Berlin hat die Datenschutzrichtlinie von Apple aus dem Jahre 2011 für teilweise rechtswidrig erklärt. Dies geht aus einer entsprechenden Meldung auf juris hervor.

Die Vorinstanz, das Landgericht Berlin, entschied ebenfalls, dass die umstrittenen Regeln unzulässig waren. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Apple Sales International.

Das Kammergericht vertritt die Auffassung, dass sieben der acht beanstandeten Klauseln rechtswidrig sind und mit dem „wesentlichen Grundgedanken der neuen Datenschutz-Grundverordnung“ nicht zu vereinbaren seien.

Apple nutzte die Daten der Kunden für Werbung, Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen und für „interne Zwecke“. Persönliche Daten von Kunden wurden auch an „strategische Partner“ weitergegeben. Dies umfasste auch Standortdaten. Dies alles geschah ohne die Einwilligung der Kunden.

Das Kammergericht stellte fest, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung problemlos möglich sei. In eine weitergehende Verarbeitung müssten die Betroffenen jedoch vorher einwilligen. Eine solche Einwilligung wird jedoch nicht ersetzt, indem ein Unternehmen „lediglich über seine Datenverarbeitungspraktiken unterrichte“ und die Kunden dies einfach so hinnehmen müssen.

Das Kammergericht bemerkte weiter, dass die DSGVO auch für frühere verwendete Klauseln maßgeblich sei, da die Klage auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war.

Mit der Einführung der DSGVO haben sich einige Aspekte der Datenverarbeitung geändert. Es gilt die Grundsätze zu beachten. Für reine Vertragszwecke sind Verarbeitungen auch weiterhin möglich. Ohne eine solche Verarbeitung wäre eine Vertragserfüllung auch nicht möglich, z. B. im Onlinehandel. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung von Daten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Dies können z. B. personalisierte Werbung, Standortdaten und die Weitergabe von Daten an Dritte betreffen. Hier muss jedoch der Einzelfall betrachtet werden.

Das Urteil der Vorinstanz stellte bereits fest, dass die Richtlinie auch nach altem Recht bereits unzulässig war.

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wird. Weitere Entscheidungen zu der Anwendung und Auslegung der DSGVO sind wünschenswert und könnten Klarheit für alle Verantwortlichen bringen.

Dies ist vor allem mit der bevorstehenden ePrivacy-Verordnung als sehr spannend zu betrachten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert