Vorratsdatenspeicherung bleibt weiterhin Streitpunkt

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) gab bekannt, dass Bayern und die Bundesregierung bzgl. der Vorratsdatenspeicherung unterschiedliche Standpunkte vertreten. Hintergrund des Meinungsstreits ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21.12.2016. Der EuGH urteilte in seiner Entscheidung (Rechtssachen C-203/15 und C-698/15), dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung im Licht des EU-Rechts nicht vorgesehen sei. Weiter legte der EuGH das EU-Recht dahingehend aus, dass der Zugang zu solchen Vorratsdaten einer vorherigen gerichtlichen Kontrolle unterworfen sein muss.

Vorratsdatenspeicherung
Bayern bezweifelt die Vereinbarkeit der aktuellen Praktiken mit den Vorgaben des EuGHs.

Der zuständige Generalanwalt, Henrik Saugmandsgaard Øe, kam in seinen – sehr umfangreichen – Schlussanträgen zu dem gleichen Schluss. Er hob hervor, dass eine Vorratsdatenspeicherung in Rechtsvorschriften geregelt sein müsse. Diese müssen zugänglich und vorhersehbar sein und ebenfalls einen geeigneten Schutz gegen Willkür bieten. Die damit einhergehenden Garantien müssen den Wesensgehalt der Charta der Grundrechte wahren. Ebenso hob der Generalanwalt hervor, dass eine Vorratsdatenspeicherung „zur Bekämpfung schwerer Straftaten absolut notwendig sein“ muss.

Aufgrund dieses Urteils muss auch eine Anpassung des nationalen Rechts erfolgen. Die Bundesregierung sieht gem. ihrer Stellungnahme jedoch keine „allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung“ in ihrem Gesetz aus dem Jahr 2015.

Joachim Herrmann, bayerischer Innenminister, sieht dies in seiner Äußerung jedoch anders. Er zweifle daran, ob die aktuellen Praktiken mit den Vorgaben des EuGHs vereinbar seien.

Seit 2016 liegen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor. Das Gesetz wurde jedoch vor dessen Inkrafttreten im Jahr 2017 bis zu einer endgültigen Entscheidung des BVerfG ausgesetzt.

Der Datenschutz wird durch andere Gesetze eingeschränkt. Solche Einschränkungen können mit Eingriffen in die persönliche Freiheit verbunden sein. Hier sind besondere Vorsicht und eine Abwägung der Interessen geboten und auch wünschenswert, damit auch und erst Recht die Vorgaben des EuGH umgesetzt werden.

Es bleibt die Entscheidung des BVerfG abzuwarten. Diese kann für nationale Belange Aufschluss geben.

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