Verkehrsüberwachung „Section Control“ muss in Niedersachsen abgeschaltet werden

Verkehrsüberwachung Section Control
Section Control greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

In seiner Pressemitteilung vom 12.03.2019 teilte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover mit, dass es für die Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ des Landes Niedersachsens keine gesetzliche Grundlage gebe. Damit gab das Gericht einem Eilantrag (Az. 7 B 850/19) und einer Klage (Az. 7 A 849/19) statt. In Anlehnung an diese Pressemitteilung berichtete auch juris in einem Beitrag vom 13.03.2019.

Das Land Niedersachsen betreibt auf der B6 zwischen Laatzen und Sarstedt eine Abschnittskontrolle, sog. Section Control, auf ca. 2,2 km. Hiermit werden mit Hilfe einer Einfahrtkamera gewisse personenbezogene Daten, z.B. Fahrtrichtung, Ort und Zeit, gespeichert. Durch die Ausfahrtkamera wird ermittelt, ob der Fahrer die Geschwindigkeit in diesem Abschnitt überschritten hat. Wird eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt, erfasst eine dritte Kamera den Fahrzeugführer. Dadurch kann ein Bußgeldverfahren o.Ä. eingeleitet werden. Die Daten werden hingegen gelöscht, sofern keine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt wurde.

Das VG Hannover urteilte nun, dass es für die Erfassung der genannten Daten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, welche aktuell nicht vorliegt. Dies gelte „sowohl im Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall“. Dass aktuell im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf (LT-Drs. 18/850) zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts eingebracht ist, der eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen soll, zeige auch das Fehlen einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage.

Dahingestellt ließ das VG hingegen die Gesetzgebungskompetenz, also wer, der Bund oder die Länder, überhaupt eine solche Grundlage erlassen dürfen. Dies liegt auch daran, dass derzeit „weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzebene eine Ermächtigungsgrundlage“ vorhanden sei.

Im Rahmen der Abwägung stellte das Gericht klar, dass der Kläger auch während eines Probebetriebes von „Section Control“ derartige Eingriffe in seine Rechte nicht hinnehmen muss. Dies folge aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz. Ebenso sei der Staat nicht zwingend auf „Section Control“ angewiesen, da die Verkehrsüberwachung bis zur „Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise“ durchgeführt werden kann.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass auch bei einer nur vorübergehenden Verarbeitung von Daten und (eventueller) anschließender Löschung die geltenden Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden müssen. Es geht also nicht um eine dauernde Speicherung. Schon eine temporäre Verarbeitung und Speicherung reichen hierzu aus.

Verantwortliche sollten ihre einzelnen Verfahren dahingehend überprüfen, um dem Datenschutz gerecht zu werden und die geltenden Vorschriften einzuhalten.

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