E-Mail-Provider müssen Maßnahmen zur IP-Adressen-Protokollierung vorhalten

IP Adresse

 

Ein E-Mail-Provider sah sich in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt, weil dieser auf Anordnung des Amts-gerichts Stuttgart die externen IP-Adressen eines Kunden herausgeben sollte.

Der Provider betreibt aufgrund eigener Entscheidung eine sehr sparsame Protokollierung der anfallenden Daten seiner Kunden. Ebenso ist es hier möglich, ein komplett anonymes E-Mail-Konto zu eröffnen. 

Im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt-schaft Stuttgart wurde der Provider verpflichtet, gewis-se Daten für einen bestimmten Kunden aufzuzeichnen. Die verlangten externen E-Mail-Adressen konnte der Provider jedoch nicht herausgeben, da diese nicht protokolliert werden und er dafür auch keine techni-sche Möglichkeit vorhält.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies mit Beschluss vom 20.12.2018 diese Verfassungsbeschwerde ab. Die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung stammt vom 29.01.2019. Mit Beschluss vom 12.12.2016 wurde bereits der Antrag des Providers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Das BVerfG stellte in seinem Beschluss fest, dass bei einer angeordneten Überwachung „im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich der fraglichen IP-Adressen“ erfasst seien.

Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten zumindest zeitweise die externen IP-Adressen vorhanden sein müssen. Der Zugriff auf die externen IP-Adressen sei jedoch derzeit durch den E-Mail-Provider nicht möglich, was dem bewusst gewählten Geschäfts- und Systemmodell geschuldet sei.

Der Provider stützte seine Verfassungsbeschwerde auf seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Diese erlaube derartige Eingriffe in diesem Umfang nicht, so seine Ansicht. Das Gericht stellte fest, dass jedoch keine Einschränkung der Berufsfreiheit vorliege und die – verfassungskonforme – Vorschrift der StPO einen derartigen Eingriff rechtfertige.

Es gilt zu beachten, dass das BVerfG prüfte, ob ein Grundrecht des E-Mail-Providers verletzt ist. Eine verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzen fand hingegen nicht statt.

Unmittelbar nach dem Erscheinen der Pressemitteilung des Gerichts meldete sich auch der Provider in einem Kommentar zu Wort.

Aus dieser Entscheidung des BVerfG werden auch die Ausnahmen und Einschränkungen des Datenschutzes sichtbar. Das Gericht ging nicht auf die Vorschriften des Datenschutzes ein, sondern prüfte, ob eine Grundrechtseinschränkung des E-Mail-Providers vorlag. Das Ergebnis des Gerichtes ist eindeutig. Hieran wird ersichtlich, dass Datenschutz die eine Seite ist. Das Datenschutzrecht erfährt jedoch durch andere gesetzliche Regelungen Einschränkungen, welche es in jedem Falle zu beachten gilt, so z.B. durch das Telekommunikationsrecht. Die Regelungen des Datenschutzes werden hierdurch nicht verdrängt, sondern für einen speziellen Fall geregelt.

Es bleibt abzuwarten, wie auch andere Gerichte, z.B. der Europäische Gerichtshof, über derartige Sachverhalte entscheiden werden. In der Vergangenheit beschäftigte sich der EuGH bereits mit anderen Fällen zum Thema Datenschutz (IP-Adressen als personenbezogenes Datum, Vorratsdatenspeicherung, Facebook I, Facebook II).

Datenschutz ist wichtig und muss auch unbedingt Beachtung finden. Fraglich bleibt jedoch auch weiterhin, wann der Datenschutz eingeschränkt werden kann und darf, um die Allgemeinheit u. a. vor Schaden zu bewahren.

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