In seiner Pressemitteilung vom 07.02.2019 teilte das Bundeskartellamt seine Entscheidung mit, dass es dem Unternehmen Facebook weitreichende Beschränkungen bzgl. der Verarbeitung und Zusammenführung von Nutzerdaten auferlegt. Zusätzlich zu der Pressemitteilung liegt ein Hintergrundpapier vor.
Die Nutzerdaten der konzerneigenen Facebook-Dienste, z.B. WhatsApp und Instagram, Facebook selbst und auch auf Drittwebseiten können in einem Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden.
Das Bundeskartellamt sieht darin einen kartellrechtlichen Verstoß. Zukünftig soll daher jeder zum Facebook-Konzern gehörige Dienst eine freiwillige Einwilligung der Nutzer für die Verknüpfung zu dem Facebook-Konto einholen. Sofern ein Nutzer keine Einwilligung gibt, müssen die Daten beim jeweiligen Dienst verbleiben, ohne dass eine Datenweitergabe stattfindet.
Das Bundeskartellamt stellt fest, dass Facebook auch aufgrund dieser Datensammlung seine jetzige Marktmacht erreichen konnte. Aufgrund der hohen Marktanteile der Facebook-Dienste liegt die Annahme eines Monopolisierungsprozesses nahe.
Durch diese hohen Marktanteile unterliege Facebook jedoch „besonderen kartellrechtlichen Pflichten“, so der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt.
Der Umfang der Möglichkeiten der Datensammlung durch Facebook erstreckt sich auf eigene, konzerninterne Quellen, Drittseiten (z.B. über Facebook-Analytics, Like- und Share-Button). Manche dieser Möglichkeiten seien dabei sichtbar und andere wiederum unsichtbar.
Hierdurch erhalte Facebook „ein sehr genaues Profil seiner Nutzer und weiß, was sie im Internet machen“. Dies betrifft jedoch nicht nur die klassischen Computer, sondern auch Smartphones und damit verbundene Geräte.
Das Bundeskartellamt bewertet das Verhalten von Facebook als sogenannten „Ausbeutungsmissbrauch“, welcher gleichzeitig auch Wettbewerber behindert. Dieses kartellrechtliche Vorgehen wird als missbräuchliche Ausbeutung, sog. Konditionenmissbrauch, bezeichnet.
Bei seiner Einschätzung arbeitete das Bundeskartellamt mit verschiedenen Datenschutzbehörden zusammen.
Das Bundeskartellamt kann gegen Facebook als US-amerikanisches Unternehmen vorgehen, da sich die Wettbewerbsbeschränkung in Deutschland auswirkt und Facebook eine deutsche Tochtergesellschaft hat.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes zeigt, dass Kartell-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht nicht voneinander losgelöst betrachtet werden können. An der Zusammenarbeit mit mehreren Datenschutzbehörden wird dies ersichtlich.
Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit Facebook dieser Anordnung nachkommt und diese umsetzt.
Um Kunden effektiv bewerben zu können, sind gewisse Daten notwendig. Fraglich bleibt jedoch auch weiterhin, wann und wo eine Grenze einer umfassenden Datenspeicherung zu ziehen ist.
Für Vertriebs- und Marketingmaßnahmen kann aber auch der Datenschutz ein Aushängeschild sein und muss nicht unbedingt als Behinderung verstanden werden.
Es bleibt abzuwarten, wann sich die Gerichte mit diesen Fragen und Sachverhalten beschäftigen.
Die ePrivacy-Verordnung der EU könnte in den nächsten Jahren ebenfalls Klarheit schaffen. Wann diese genau in Kraft tritt, ist jedoch noch nicht abzusehen.