Bislang gibt es nicht in allen Unternehmen Meldesysteme oder es wurden Arbeitnehmer durch das allgemeine Maßregelungsverbot § 612a BGB beschränkt.
Beteiligung des Betriebsrats an den Meldesystemen
Schutz vor negativen Folgen der Hinweisgeber durch den Arbeitgeber, wie etwa eine Kündigung
Keine Berücksichtigung der Motivation des Hinweisgebers (Keine Nennung von Gründen für die Meldung notwendig)
Schutz vor Missbrauch: Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldungen haftet der Arbeitnehmer
Laut Art. 17 der Hinweisgeberrichtlinie sollen die Regelungen der DSGVO berücksichtigt werden.
ABER: Das Vertraulichkeitsgebot der Hinweisgeberrichtlinie ist nicht konform mit Datenschutzrichtlinien!
Art.14 DSGVO: Betroffene Person muss über personenbezogene Datenverarbeitung informiert werden
Art. 15 DSGVO: Auskunftsanspruch der betroffenen Person
Quelle: www.lto.de