In einem Beitrag geht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg auf die Thematik „unerwünschter Werbung“ ein.
In einem weiteren Beitrag weist der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) auf das Widerspruchsrecht gegen persönlich adressierte Wahlwerbung hin.
In seinem Beitrag geht der LfDI auf die einzelnen Möglichkeiten der Werbung per Post, Telefon, SMS und E-Mail ein. Er weist daraufhin, dass Werbung dann eine datenschutzrechtliche Relevanz aufweist, „wenn sich diese ausdrücklich mit Namen oder E-Mail-Adresse“ an Betroffene richtet.
Ebenso werden die Möglichkeiten des Widerspruchs zu Werbemaßnahmen und weitergehende Maßnahmen genannt.
Daran anknüpfend und ergänzend erläutert der TLfDI die Thematik speziell für persönlich adressierte Wahlwerbung.
Verantwortliche sollten stets die Einwilligungserklärungen ihrer Kunden auf dem neuesten Stand halten. Eine solche Aktualität wird auch ausdrücklich von der DSGVO gefordert. Ebenso sollten die Informationskanäle abgefragt werden. Dies kann bereits im Vorfeld viel Ärger ersparen.
Werbemaßnahmen sind für Verantwortliche wichtig. Andererseits können gerade Fluten von Werbemails einen gewissen Unmut mit sich bringen. Ebenso ist es als Betroffener ratsam zu differenzieren, ob Werbung tatsächlich vom Absender stammt oder nur eine Fake-Mail ist. Allein durch eine solche Selektion kann bereits viel gewonnen werden, wie sie z. B. mit Black- und White-Lists in E-Mail-Programmen möglich ist. Hierdurch werden E-Mails von gewissen Absendern durch das E-Mail-Programm automatisch z. B. in den Spam-Ordner verschoben.
Ein Widerspruch eines Betroffenen zu Werbemaßnahmen ist ernst zu nehmen. Verantwortlich sollten hierfür einen eindeutigen Ablauf in ihrem Unternehmen integriert haben, um zeitnah auf den Widerspruch reagieren zu können und den entsprechenden Datensatz sperren bzw. löschen zu lassen.
Datenschutzkonforme Werbung, die die Belange der Kunden berücksichtigt, kann zum Aushängeschild des Unternehmens werden.
Darüber hinaus sollten Verantwortliche beachten, dass in der Werbung nicht nur der Datenschutz, sondern auch das Wettbewerbsrecht – Stichwort belästigende Werbung – zu berücksichtigen ist. Die Grenzen sind hier fließend und Bußgelder in beiden Bereichen möglich.