Auskunftspflichten von Plattformbetreibern

Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte in einer Pressemitteilung vom 21.02.2019 (Nr. 019/2019) seinen Beschluss, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Fragen zur Auskunftspflicht über personenbezogene Daten im Wege der Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen zu stellen.

Im Wege eines solchen Verfahrens können nationale Gerichte den EuGH in Fragen die bisher ungeklärt oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, um die Auslegung des EU-Rechts anrufen. Dies soll vor allem die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleisten.

Urheberrecht
Auch dieser Fall zeigt erneut, dass Datenschutz nicht isoliert betrachtet werden kann und darf.

In dem vorliegenden Verfahren beim BGH (Az I ZR 153/17) geht es um den Schutz des geistigen Eigentums einer Filmverwertungsgesellschaft. Die Filmverwertungsgesellschaft als Klägerin macht „exklusive Nutzungsrechte“ an Filmen geltend, welche in den Jahren 2013 und 2014 auf YouTube unautorisiert hochgeladen wurden.

Das Landgericht Frankfurt am Main, als Ausgangsgericht, wies die Klage der Klägerin ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, als weitere Vorinstanz, folgte jedoch teilweise dem Begehren der Klägerin. Mit der Revision vor dem BGH verfolgen die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt weiter ihre ursprünglichen Klageanträge.

Der BGH setzte das Verfahren aus und ruft den EuGH um die Auslegung einer entsprechenden EU-Richtlinie an. Diese Richtlinie betrifft die Durchsetzung des geistigen Eigentums.

In seinen Vorlagefragen möchte der BGH geklärt haben, ob YouTube spezifische Nutzerdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummern, IP-Adresse) im Wege einer Klage herausgeben muss und dies auch von der genannten Richtlinie erfasst sei. Die Nutzerdaten betreffen die entsprechenden Accounts der Personen, welche die Videos hochgeladen haben.

Im Falle der IP-Adresse fragt der BGH zugleich an, ob sich die Herausgabe der IP-Adresse nur auf den Zeitpunkt der geltend gemachten Rechtsverletzung bezieht oder auch auf den Zeitpunkt des letzten Zugriffs, „unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden“.

Auch dieser Fall zeigt erneut, dass Datenschutz nicht isoliert betrachtet werden kann und darf. Teilweise liegen noch keine gesicherten Rechtsprechungen (hier bitte Singular: keine gesicherte Rechtsprechung) in manchen Bereichen vor. Somit bedarf es einer Auslegung von EU-Recht auf höchster Ebene durch den EuGH. Dieser kann Licht in das Dunkel bringen und auch eine gewisse Sicherheit, wie gewisse Vorschriften auszulegen sind.

Das Urteil des EuGHs und anschließend daran die abschließende Bewertung durch den BGH dürften auch für andere Plattformbetreiber Signalwirkung entfalten und ebenso für deren Nutzer.

Es bleibt abzuwarten, wie die vorliegende Richtlinie durch den EuGH ausgelegt wird. Einen ersten Anhalt hierzu könnten die Schlussanträge des zuständigen Generalanwalts bieten.

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