Auskunfts- und Kopieanspruch nach BGH

Zahlreiche Daten werden von uns täglich gesammelt und von den entsprechenden Unternehmen gespeichert – durch Telefongespräche, E-Mail-Kontakt, Website-Aufrufe usw. Meist handelt es sich um Kommunikationsanbieter wie z.B. die Telekom oder Vodafone, im Prinzip kann aber jedes Unternehmen auf legitime Weise Kundendaten in ihren Systemen speichern. Die gespeicherten Daten reichen vom vollständigen Namen über Mail Adressen bis hin zu IP Adressen. Und auch Kommentare aus Telefongesprächen werden oft detailliert vermerkt.  

Rechtmäßiger Anspruch auf Datenauskunft

Das BGH Urteil über Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) verpflichtet die Verantwortlichen zu einer umfassenden Auskunft über alle vorhandenen Daten der Betroffenen – und das inklusive einer Auskunft über interne Vermerke (z.B. bei Telefongesprächen).

Betroffene können zunächst erfragen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden und können anschließend Auskunft fordern, sogar eine Kopie dieser Daten beantragen. Zusätzlich können auch weitere, interessante Details der Datenverarbeitung erfragt werden, z.B. den Zweck der Datenverarbeitung, die voraussichtliche Speicherdauer und die Herkunft der Daten. Sollte der Betroffene mit der Datenverarbeitung nicht zufrieden sein, hat er das Recht auf Löschung, Einschränkung oder Widerspruch.

Wer ist berechtigt und wie läuft die Forderung ab?

Nur die betroffene Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person ist dazu berechtigt, Auskunft zu fordern. Daher muss vorerst zwingend die Identität geprüft werden – denn, wenn die Daten an die falsche Person gelangen, handelt es sich laut Art. 33 DSGVO um eine Datenpanne.

Die Auskunftserteilung kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Anschließend muss die Auskunft innerhalb eines Monats erteilt worden sein, außer es handelt sich um Sonderfälle. Die Frist kann maximal auf drei Monate insgesamt verlängert werden. Sollte es sich um keinen Sonderfall handeln und die Frist wurde versäumt, kann unter Umständen sogar auf Schadensersatz geklagt werden.

Definition „Personenbezogene Daten“

Die DSGVO Art. 4 Nr. 1 Abs. 1 definiert diesen Begriff als “signifikante biografische Informationen, die im Vordergrund eines Dokuments stehen“. Hier wird allerdings der Unterschied zu sensiblen Daten nicht berücksichtigt, weshalb diese Definition laut BGH nicht mehr sinngemäß ist und so eine umfassendere Definition erforderlich sei.

Grenzen des Auskunftsanspruchs

Nach Einwand des EuGHs unterliegen rechtliche Bewertungen bei internen Vorgängen nicht den personenbezogenen Daten, somit besteht in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für einen Auskunftsanspruchs.

Die Kopie der Daten zu Verarbeitungswecken erhält der Betroffene grundsätzlich kostenlos, darüber hinaus sind weitere Kopien meist mit Kosten verbunden. Um die Auskünfte vor Missbrauch zu schützen, kann bei übermäßiger Antragsstellung der Zweck hinterfragt und die Auskunft begründet verweigert werden.

Ausgeschlossen werden nach § 34 BDSG außerdem Daten, die archiviert, auf gesetzlicher Anordnung gespeichert wurden oder bei welchen Interesse an der Geheimhaltung vorliegt sowie Backup-Dateien.

Der Auskunfts- und Kopieanspruch soll primär für eine höhere Transparenz bezüglich Datenverarbeitung dienen. Es werden jedoch zukünftige Diskussionen über den Umfang und die Umsetzung des Art. 15 DSGVO erwartet.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema – kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!

Informationen zum Thema Datenschutz

Quellenangaben:

T. Neufeld. (14.07.2021). Was habt Ihr notiert? Zuletzt aufgerufen am 02.08.2021 von: Her mit den Auskünften und Kopien über alle Vermerke (lto.de) 

Dr. Datenschutz. (27.04.2021). Auskunftsrecht: DSGVO-Wissen für Betroffene & Unternehmen. Zuletzt aufgerufen am 02.08.2021 von: Auskunftsrecht: DSGVO-Wissen für Betroffene & Unternehmen (dr-datenschutz.de)

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