Zweistufige Prüfung von Datenübermittlungen in Drittstaaten gefordert.

Gemäß des Beschlusses der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) vom 11./12.09.2013 erfordert eine Datenübermittlung in Drittstaaten eine Prüfung von Datenschutzfragen in zwei Stufen.

Insbesondere bei sensitiven Daten ist § 28 Abs. 6 ff. BDSG zu beachten. Eine derartige Datenübermittlung ist nur zulässig, wenn auf beiden Stufen ein positives Prüfungsergebnis vorliegt.

Externer PDF-Link: Originaltext des Beschlusses