Verbraucherschützer gewinnen Klage gegen Google

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.11.2013 – 15 O 402/ 12 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen für rechtswidrig erklärt, weil sie zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Google hat bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen.

13 der 25 für rechtswidrig erklärten Klauseln betreffen den Datenschutz. So hat sich Google in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, “möglicherweise” gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder “unter Umständen” personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten zu verknüpfen, so Gerd Billen, Vorsitzender des vzbv. Für die Verbraucher blieb hier unklar, wozu sie eigentlich ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Damit sei aber eine rechtskonforme Einwilligung nicht möglich. Dem Verbraucher bleibe bei der Registrierung lediglich die Möglichkeit anzukreuzen: “Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen”.

Bei den übrigen 12 für rechtswidrig erklärten Klauseln geht es laut vzbv um unzulässige Benachteilungen der Verbraucher.

Problematisch und unter anderem wohl ein Berufungsgrund für Google könnte hier in einer mangelnden Klagebefugnis des vzbv liegen. Laut Billen kann der vzbv nach geltendem Recht nur gegen unwirksame Datenverarbeitungsklauseln vorgehen, wenn diese als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet würden. Billen fordert daher von der Bundesregierung eine entsprechende Regelung, um eine erweiterte Klagefugnis zu erhalten, die  den Verbraucherverbänden ermögliche “ohne Hürden auch gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorzugehen.”