Gerichtsurteil: Vorsicht bei Opt-In-Abfragen am Telefon

Telefonische Opt-In-Abfragen (Einwilligungserklärungen in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail) können eine rechtwidrige Nutzung personenbezogener Daten darstellen. Wie das Verwaltungsgericht Berlin entschieden hat, ist dies nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.

Verwaltungsgericht lehnt Klage ab

Die Axel Springer AG führte regelmäßig telefonische Zufriedenheitsabfragen bei Ihren Abonnenten durch. Obwohl die Leser nicht in die Nutzung ihrer Telefonnummern für Werbezwecke eingewilligt hatten, wurden sie am Ende eines solchen Telefongesprächs gefragt, ob man sie zu seinem anderen Zeitpunkt wieder kontaktieren dürfe, um ihnen weitere günstige Angebote unterbreiten zu können. Alexander Dix, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit, hatte dem Axel Springer Verlag diese telefonischen Opt-In-Abfragen untersagt. Dagegen hatte die Axel Springer AG Klage eingereicht und diese wurde nun vom Berliner Verwaltungsgericht abgewiesen.

Vorsicht bei Opt.-In Anfragen am Telefon
Werbung am Telefon

 

Wann sind Opt-In-Abfragen erlaubt?

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (u. a. für Werbezwecke) ist nur dann zulässig, wenn es das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Aber genau das ist bei der Axel Springer AG nicht der Fall.

Auswirkungen des Gerichtsurteils

Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, allerdings könnte es die gern von Providern, Online-Händlern und Autohäusern bewährte Praxis stoppen, sich im Rahmen einer Zufriedenheitsumfrage auch gleichzeitig die Zustimmung in zukünftige Telefonwerbung einzuholen.

Wie Alexander Dix bestätigte, „sei das Urteil im Prinzip auf alle Vertragsbeziehungen zwischen Firmen und Endkunden anwendbar, da er das Bundesdatenschutzgesetz zur Grundlage habe“.

 

Externe Quelle: heise.de