Selbstauskunft bei der Schufa: Wie kann ich mein Recht wahrnehmen?

Die Schufa, die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ist mit ihren Datensätzen von über 60 Millionen Deutschen eindeutig die größte Wirtschaftsaufkunftei Deutschlands. Was viele nicht wissen: seit 2010 haben Verbraucher ein generelles Auskunftsrecht – einmal im Jahr und kostenlos.

Daran habe das aktuelle BGH-Urteil auch nichts geändert, sagt Frank-Christian Pauli, Finanzexperte der Verbraucherzentrale vom Bundesverband. “Sie haben einen Anspruch darauf, Auskunft zu bekommen, was für Daten über Sie gespeichert sind. Allerdings – und das war eben auch ein Teil der Frage vor dem BGH – sind wir heute noch nicht so weit, dass Verbraucher immer verstehen, warum sie so bewertet werden, wie sie bewertet wurden. Und das ist natürlich bedauernswert.“

Verbraucherschützer wissen, dass eine solche Auskunft nicht selten falsche oder veraltete Daten enthält. Deshalb sollte man als Verbraucher die Möglichkeit nutzen, eine kostenlose Auskunft einzuholen. Wer einmal im Jahr seinen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten bei der Schufa wahrnehmen will, der kann das „Bestellformular Datenübersicht nach § 34 BDSG“ auf www.meineschufa.de herunterladen, ausfüllen und mit einer beigefügten Kopie des Personalausweises an das Schufa-Kreditbüro verschicken.

Tauchen falsche oder veraltete Daten auf, dann muss man selbst tätig werden: sich an die zuständige Schufa-Geschäftsstelle wenden und eine Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen. Auf jeden Fall wird hier zur Hartnäckigkeit geraten.

Wer also bei der Schufa eine Selbstauskunft einholt, bekommt Ergebnisse zum Scorewert geliefert. Wie er aber zustande kommt, bleibt laut des aktuellen BGH-Urteils weiterhin ein Geheimnis.

Externe Quelle: deutschlandfunk.de