§ 312g BGB fordert ab dem 01.08.2012 Anpassungen bei Onlineshops

Neues “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohneigentumgesetzes” vom 10.05.2012 tritt zum 01.08.2012 in Kraft und hat Auswirkungen für viele Onlineshopbetreiber in Deutschland.

Folgende Ausführung ist dem Gesetz zu entnehmen:

“… Erfolgt die Bestelung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entpsrechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.” (§ 312g Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BGB)

Damit sollen die Benutzer und Kunden von Onlineshops vor Abo-Fallen und versteckten Kosten geschützt werden.

Zusätzlich sollten Shopbetreiber die Pflichtangaben während des Bestell- und Bezahlprozesses noch einmal eingehend prüfen.

Nach unseren Informationen ist anzugeben, wenn durch eine Bestätigung eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird. Ebenso ist bei Abonnements die Mindestlaufzeit mit anzugeben.

Kritisch geprüft werden sollten hier die “Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen” aus Artikel 246 des Einführungsgesetzes BGB.

Reagieren Sie hier nicht rechtzeitig kann der im Onlineshop geschlossene Kaufvertrag unwirksam sein und ggf. eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht drohen.

Externer PDF-Link: Originaltext aus Bundesgesetzblatz Online