Haftung für Urheberechtsverletzungen Dritter bei FileSharing möglich?

Das Landgericht Hamburg hat in einer einstweiligen Verfügung vom 24.09.2012 (AZ: 308 O 319/12) einem Nutzer des Programms „RetroShare“ verboten, es Dritten zu ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen für andere Teilnehmer über das Internet zum Abruf bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Mit Hilfe des Programms „RetroShare“ ist ein Dateienaustausch im Netzwerk nicht nur zwischen zwei direkt miteinander verbundenen „Freunden“ möglich, sondern auch in anonymisierter Weise mit weiteren Teilnehmern, die ihrerseits mit nur einem der direkt miteinander verbundenen Nutzer verbunden sind.

Somit haftet der Nutzer auch für Urheberrechtsverletzungen Dritter, wenn er anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermöglicht, seinen Anschluss zur Weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen. Für diese angegriffene Rechtsverletzung hat er einen adäquat-kausalen Tatbeitrag geleistet.

Externer PDF-Link: zum Beschluss