Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung – daran muss sich auch Google halten, denn wie der Europäische Gerichtshof letzte Woche entschieden hat, kann der Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen personenbezogenen Daten nicht mehr anzuzeigen. Falls die Informationen die Persönlichkeitsrechte verletzen oder veraltet sein sollten und ein Betroffener sich deshalb mit der Bitte um Änderung an Google wendet, muss der Suchmaschinenbetreiber diese Informationen unter Umständen aus seiner Ergebnisliste entfernen.
Nach Angaben des Spiegels sagt der EuGH, dass die Verarbeitung der Daten durch die Suchmaschine unabhängig von den ursprünglichen Herausgebern erfolge und „maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten“ habe. So wäre es möglich mithilfe der gesammelten Daten ein „mehr oder weniger detailliertes Profil“ einer Person zu erstellen.
Betroffene können ihr Recht auf „Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten“ einfordern, indem sie ihren Antrag direkt an den Suchmaschinenbetreiber stellen. Dieser wird genauestens geprüft und bei Ablehnung besteht die Möglichkeit sich direkt an den zuständigen Datenschutzbeauftragten oder das zuständige Gericht zu wenden.
Jetzt kann Google sich nicht mehr darauf berufen, dass die eigentliche Datenverarbeitung in einem Drittstaat (wie zum Beispiel den USA) erfolgt und deshalb keine europäischen Standards eingehalten werden müssen. Nein, dieses Urteil ist für jeden Suchmaschinenbetreiber relevant, der eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkung dieses Urteil noch für andere Unternehmen haben wird, die bisher die Einhaltung europäischer Datenschutzgrundsätze ebenso wie Google verneint haben.
Externe Quelle: spiegel.de