Der Hinweis “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” ist nach einer Entscheidung des OLG Bremen wettbewerbswidrig

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 05.10.2012 – 2 U 49/12   entschieden, dass der Hinweis “Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“ – wie schon die Angabe der Lieferzeit mit “in der Regel … Werktage” – intransparent und damit wettbewerbswidrig ist.

Zitat: “Mit der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage” behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor.”

Das Verfahren dürfte erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel bei Amazon, aber auch eBay haben.

Auszugsweise heißt es in der Entscheidung des OLG Bremen:

“Die Versanddauerbestimmung ist gemäß “§ 308 Nr. 1 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) unwirksam. Mit der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung), § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) und § 280 Abs. 2 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) iVm. § 286 BGB (Verzug des Schuldners) ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz “voraussichtlich” relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

Dieser Bewertung steht nicht der Umstand entgegen, dass andererseits Angaben wie “Lieferfrist ca. 3 Tage” keinen Bedenken unterliegen (Senat, Beschl. v. 18.05.2009 – 2 U 42/09 (2 zugeordnete Entscheidungen); Gruneberg in: Palandt BGB 71. Aufl., Rn. 8 zu § 308). Dieselben werden deshalb für zulässig angesehen, weil sich hier die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt. Die “ungefähre” Festlegung, die die Abkürzung “ca.” bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 – 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz “voraussichtlich” ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort “voraussichtlich” – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will. Vergleichbar dem ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 308 Nr. 1 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) zu beanstandenden Zusatz “in der Regel” (dazu z.B. Senat, Beschl. v. 08.09.2009 – OLG Bremen, 08.09.2009 – 2 W 55/09; KG, 03.04.2007 – 5 W 73/07; NJW 2007, 2266) fehlt es hier an der dem Verbraucher hinreichende Verlässlichkeit verschaffenden Bestimmtheit oder zumindest Eingrenzbarkeit, weil Ausnahmefälle nicht definiert sind und für diese auch nichts geregelt ist.

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