Dashcam-Urteil: Datenschützer haben vor Gericht Teilerfolg

Schnell und einfach sind sie auf das Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe installiert: Die sogenannten Dashcams, kleine Videokameras für das Auto, sind derzeit in aller Munde und werden immer populärer –

doch ist der Einsatz von Dashcams datenschutzrechtlich zulässig?

Datenschützer sind sich einig: Hat man andere Verkehrsteilnehmer, ganz egal ob Autofahrer, Fahrradfahrer oder Fußgänger, ohne deren Einwilligung und mit dem Zweck gefilmt, die Aufnahmen im Internet zu veröffentlichen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, verstößt man gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Verwaltungsgericht in Ansbach zeigte für diese Bedenken Verständnis, was einen Teilerfolg für Datenschützer zufolge hatte. Dem Prozess lag eine Klage eines Rechtsanwaltes gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht zugrunde. Der Kläger hatte insgesamt 22 Verkehrsteilnehmer angezeigt, weil er sich von ihnen im Straßenverkehr genötigt fühlte. Um die „Täter“ bei der Polizei zu überführen, verwendete er in fünf Fällen seine Dashcam-Aufnahmen. Da die Behörde die Kameras in Autos für unvereinbar mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes hält, untersagte sie ihm die Ausübung seines „Hobbys“. Dagegen hatte der Rechtsanwalt geklagt.

Urteil des Ansbacher Verwaltungsgerichts

Der Richter betonte, dass

„grundsätzlich die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten sind als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls“.

Nach dem Gerichtsurteil kommt es ganz auf den Verwendungszweck an. Dashcam-Aufnahmen, die nur mit dem Vorsatz gedreht werden, um sie der Polizei zur Verfügung zu stellen oder sie im Internet zu veröffentlichen, verstoßen gegen das Bundesdatenschutzgesetz, wohingegen Aufnahmen für private Zwecke (ohne die Absicht, die Aufnahmen Dritten zugänglich zu machen) weiterhin möglich sind.

Allerdings hob das Verwaltungsgericht den Verbotsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht wegen eines Formfehlers auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung zugelassen wurde.

Private Dashcam-Aufnahmen sind nach dem Gerichtsurteil zulässig.
Private Dashcam-Aufnahmen sind nach dem Gerichtsurteil zulässig.

Gesetzeslage in Deutschland

Auch durch das aktuelle Urteil bleibt die Gesetzeslage in Deutschland unklar. Der Einsatz von Dashcams wird nicht ausdrücklich untersagt. Hier ist also der Gesetzgeber gefragt. Der Kammervorsitzende Alexander Walk fasst dies wie folgt zusammen:

„Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss.“

Externe Quelle: heise.de