Bußgeld wegen eines offenen E-Mail Verteilers

(Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 28.06.2013)

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine     Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen     E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis     übermittelt hat.

Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hat an Kunden eine E-Mail verschickt, die     ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen     und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen    der Kunden kümmern werde.

E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen,     sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine     Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen     lagen hier nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der EMail-     Adressen in das “AN-Feld“) stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem     Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen     hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen     Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende    Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.

Das BayLDA hat bereits unabhängig von diesem Fall mehrfach darauf hingewiesen, dass die     Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers datenschutzrechtlich unzulässig ist, wenn die     Inhaber der E-Mail-Adressen dazu nicht ihre Einwilligung erklärt haben. Es ist auch dem     BayLDA bekannt, dass ein derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen kann,     wenn man die E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ einträgt und nicht in das     „BCC-Feld“. Bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ sehen     sowohl die unmittelbaren Empfänger („AN-Feld“) als auch die Empfänger der Kopien („CCFeld“)     dieser Mail, an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der EMail-    Adressen in das „BCC-Feld“ (englisch: Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie)     wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen    kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.

Da in manchen Unternehmen dieser Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende  Bedeutung beigemessen wird, d.h. von Seiten der Unternehmensleitung die Mitarbeiter entweder  nicht entsprechend angewiesen oder überwacht werden, wird das BayLDA in einem  vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter,  der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, erlassen, sondern gegen die Unternehmensleitung.

Thomas Kranig   Präsident