Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Unternehmen aus, hat er auf Basis von § 12 BGB ein Recht auf Löschung seines Namens aus der Rubrik “Mitarbeiter” aus dem Internetauftritt des (ehemaligen) Arbeitgebers.
Das hat das LG Düsseldorf im Urteil vom 10. April 2013 (AZ: 2a O 235/12) in der Urteilsbegründung für den Fall bestätigt, dass der Eindruck hervorgerufen wird, der Mitarbeiter habe seiner Aufnahme in das Impressum zugestimmt.
Externer HTML-Link: Urteil des LG Düsseldorf