Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers stellt gem. § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung dar.
Damit eine Bestätigungs-E-Mail zur Bestellung eines Newsletter-Abonnements (Double-opt-in) nicht als unerlaubte Werbung gilt, muss die ausdrückliche Anmeldung dokumentiert werden. Für die Einwilligung trägt der Werbetreibende die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH GRUR 2004, 517 [519] – E-Mail-Werbung I; BGH GRUR 2011, 936 – Double-opt-in-Verfahren Tz. 30).
Laut Urteil des OLG München ist es für den Nachweis des Einverständnisses erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.
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