Benutzung eines Spitznamens (Pseudonyms) bei Facebook

Nachdem das Unternehmen Facebook Accounts mit Pseudonymen gesperrt hat – da in den Nutzungsbedingungen festgelegt ist, dass nur Klarnamen benutzt werden dürfen – reichte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein am 14.12.2012 eine Anordnung ein, in der auszugsweise folgendes gefordert wird:

  1. Es muss die Wahlmöglichkeit bestehen, im Rahmen der Registrierung unter www.facebook.com anstelle der Eingabe von Echtdaten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) sich unter Eingabe eines Pseudonyms zu registrieren.
  2. Konten unter www.facebook.com registrierter Personen, die ausschließlich und allein wegen des Grundes der Nichtangabe oder der nicht vollständigen Angabe ihrer Echtdaten bei der Registrierung gesperrt sind, müssen entsperrt werden.
  3. Unter www.facebook.com muss vor der Registrierung in einfacher, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in deutscher Sprache über die Möglichkeit der Registrierung unter Angabe eines Pseudonyms unterrichtet werden.
Sollte die Facebook Inc. den Regelungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nachkommen, wird gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro verhängt.
In der Begründung wird erklärt, dass das Vorgehen der Facebook Inc. dem Deutschen Telemediengesetz (TMG) widerspricht. Gemäß § 13 Abs. 6 TMG hat der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 TMG über diese Möglichkeit zu informieren. Es ist dem Unternehmen Facebook Inc. technisch möglich und tatsächlich zumutbar, eine pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen.
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