OLG Düsseldorf: Access Provider sind nicht verpflichtet, IP-Adressen von Kunden zugunsten der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen zu erheben und zu speichern.
Mit insgesamt neun Beschlüsen vom 07.03.2013 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass Access Provider nicht verpflichtet sind, zum Zweck der Auskunfterteilung an private Rechteinhaber die IP-Adressen von Kunden zu erheben und zu speichern.
Hintergrund des Verfahrens ist das Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen (sog. “Filesharing”). Im konkreten Fall speicherte der Access Provider die dynamischen IP-Adressen seiner Kunden nicht. Die IP-Adressen wurden lediglich für die konkrete Verbindung im System gehalten und mit Beendigung der Verbindung gelöscht.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass es keine Rechtsgrundlage für eine Daternerhebung aus einer laufenden Internetverbindung durch einen Access Provider zugunsten eines privaten Rechteinhabers gibt. Eine Erhebung zugunsten Dritter würde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des Kunden darstellen.
Externer HTML Link: Bericht der Kanzlei “Loschelder Rechtsanwälte”